Wenn Beamtinnen und Beamte vor der Familiengründung stehen, sind sie ebenso wie Tarifbeschäftigte mit vielen Fragen und Fristen konfrontiert. Was regelt der Mutterschutz? Besteht ein Anspruch auf Elternzeit? Wie kann diese finanziert werden? Wie kann diese Sorgearbeit möglichst gerecht innerhalb der Partnerschaft aufgeteilt werden? Und gibt es hier Unterschiede für Beamtinnen und Beamte?
Dieser Artikel versucht ein wenig Klarheit zu schaffen, bevor dieser neue Lebensabschnitt beginnt. Und damit gleich zur letzten Frage: Nein, bei Mutterschutz, der Elternzeit und Elterngeld gibt es zunächst einmal keine Unterschiede, ob die werdenden Eltern verbeamtet sind oder nicht.
Für Beamtinnen und Beamte des Bundes regelt die Mutterschutz- und Elternzeitverordnung (MuSchEltZV), analog zu Tarifbeschäftigten, den gesetzlichen Rahmen. In den Bundesländern gibt es vergleichbare Verordnungen. Zunächst wird direkt im § 2 MuSchEltZV festgelegt, dass das Mutterschutzgesetz Anwendung findet. So wird in den folgenden Paragraphen analog geregelt, dass bei Beschäftigungsverboten wegen Schwangerschaft die Dienstbezüge und Anwärterbezüge weiterzuzahlen sind.
Zudem darf es zu keiner Entlassung von Beamtinnen und Beamten auf Probe oder Widerruf aufgrund der Schwangerschaft kommen. Dies gilt auch bei einer Fehlgeburt mit einer Schutzfrist von vier Monaten. Auch für Beamtinnen und Beamte gilt, dass sie nicht verpflichtet sind eine Schwangerschaft innerhalb bestimmter Fristen anzuzeigen, allerdings gelten Schutzregelungen nur, wenn nach der 12 Schwangerschaftswoche eine Schwangerschaft oder Fehlgeburt den direkten Dienstvorgesetzten bekannt gegeben wird.
Beamtinnen und Beamte haben Anspruch auf maximal 36 Monate Elternzeit, zur finanziellen Unterstützung in dieser Zeit kann unter bestimmten Voraussetzungen für 24 Monate Elterngeld bezogen werden. Sie können die Elternzeit bzw. das Elterngeld auf beide Elternteile aufteilen, gemeinsam oder getrennt nehmen und auch mit Beschäftigungszeiten unterbrechen. Jedes Elternteil kann in bis zu drei Zeitabschnitten in Elternzeit gehen. Zwar haben alle Eltern einen Anspruch auf Elternzeit, weshalb sie diese nicht formal beantragen müssen, dennoch gelten Anmeldefristen, die eingehalten werden müssen, da ansonsten der Arbeitgeber die Elternzeit ablehnen kann (§ 16 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz – BEEG).
Wird Elternzeit in den ersten drei Lebensjahren des Kindes genommen, so muss diese sieben Wochen vor Beginn der Elternzeit angemeldet werden. Über den dritten Geburtstag des Kindes hinaus, bis zur Vollendung des achten Lebensjahres, verlängert sich diese Frist auf 13 Wochen. Außerdem ist zu beachten, dass der Bindungszeitraum, der mit dem Beginn der ersten Elternzeit einsetzt, eingehalten wird: Bei der Anmeldung von Elternzeiten in den ersten drei Lebensjahren des Kindes muss verbindlich erklärt werden, in welchen Zeiträumen bis zum 9. Geburtstag weitere Elternzeiten in Anspruch genommen wird.
Das Elterngeld soll Beamtinnen und Beamte helfen in der Elternzeit weiterhin finanziell versorgt zu sein, da sie in diesen Zeiträumen ihre Besoldung nicht mehr erhalten. Die Höhe des Elterngeldes richtet sich nach dem Einkommen, das die Mutter oder der Vater zwölf Monate vor der Geburt des Kindes erzielt haben und kann davon 65 bis 100 Prozent betragen. Dieses Basiselterngeld kann von einem oder beiden Elternteilen in Anspruch genommen werden. Ein Elternteil allein kann jedoch nur zwei bis zwölf Monate beanspruchen. Frühgeburten werden mit bis zu vier zusätzlichen Monaten berücksichtigt.
Darüber hinaus gibt es noch das ElterngeldPlus. Dieses soll Eltern zusätzlich ermutigen, nach der Geburt ihres Kindes schneller wieder in den Beruf einzusteigen: Nehmen sie eine Teilzeitbeschäftigung auf, so verdoppelt sich der Elterngeldbetrag durch das ElterngeldPlus. Zudem ist der Bezug von ElterngeldPlus doppelt solang möglich, wie das Basiselterngeld. Und mit dem Partnerschaftsbonus kann der Bezug des ElerngeldPlus von 24 Monaten um bis zu vier Monate verlängert werden, wenn beide Elternteile parallel für diese Monate ihre Arbeitszeit auf 24 bis 32 Wochenstunden verringert haben. Hiermit will der Gesetzgeber die gleichmäßige und gleichberechtigte Verteilung von Sorgearbeit ermöglichen.
Genaueres zu den gesetzlichen Regelungen ist beim Bundesfamilienministerium (BMFSFJ ) zu finden: BMFSFJ - Elternzeit
Das BMFSFJ stellt auch einen Elterngeldrechner zur Verfügung: Elterngeldrechner mit Planer | Familienportal des Bundes
Außerdem lohnt es sich zusätzlich bei der jeweiligen Pensionsregelungsbehörde zu informieren, welchen Einfluss Elternzeiten auf die Ruhestandsversorgung haben.
Weitere Informationen zum Elterngeld, ElterngeldPlus und den verschiedenen Modellen der Verteilung stellt außerdem der Deutsche Gewerkschaftsbund zur Verfügung: Informationen des DGB