Nach dem Grundgesetz hat jede und jeder Deutsche nach ihrer oder seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt (Art. 33 Abs. 2). Die Auswahl erfolgt nach dem Prinzip der Bestenauslese. Im öffentlichen Interesse sollen die Stellen nur mit geeigneten Anwärterinnen und Anwärtern besetzt werden. Dabei spielt die „Eignung“ eine besondere Rolle. Darunter ist zu verstehen, dass eine Person in gesundheitlicher, charakterlicher und persönlicher Hinsicht geeignet sein muss. Die Gesundheit wiederum bezieht sich sowohl auf die psychische als auch auf die physische Gesundheit der Bewerberinnen und Bewerber. Ob die gesundheitliche Eignung gegeben ist oder nicht, wird im Rahmen einer amtsärztlichen Untersuchung vor der Einstellung geprüft.
Damit sind viele Fragen und Unsicherheiten verbunden. Welche Maßstäbe und Kriterien werden angelegt? Was passiert, wenn ich eine Vorerkrankung habe? Kann ich die amtsärztliche Untersuchung umgehen? Muss ich alles offenlegen? – und viele weitere Fragen.
Beamtinnen und Beamte werden grundsätzlich auf Lebenszeit eingestellt. Wenn sie erkranken oder gar dienstunfähig werden, muss die öffentliche Hand für sie aufkommen. Nach dem Alimentations– und Fürsorgeprinzip ist der Dienstherr dazu verpflichtet. Deshalb wird die gesundheitliche Eignung vor der Einstellung intensiv geprüft. Die Amtsarztärztin oder der Amtsarzt überprüft allerdings nicht nur, ob die Kandidatin oder der Kandidat aktuell fit ist, sondern sie blicken auch in die Zukunft.
Seit einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2013 gilt, dass Anwärterinnen und Anwärter nur dann keine Chance haben, eingestellt zu werden, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass sie vor Erreichen der Altersgrenze dienstunfähig werden.
Schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber sind in keiner Weise ausgeschlossen. Eine schwerbehinderte Einstellungsbewerberin oder -Bewerber hat einen Anspruch auf behinderungsgerechte Berücksichtigung. Eine Bewerberin oder Bewerber darf daher wegen ihrer/seiner Behinderung nur dann von dem Einstellungsverfahren ausgeschlossen werden, wenn dienstliche Bedürfnisse eine dauerhafte Verwendung in dem angestrebten Amt zwingend ausschließen. Das dürfte zumeist nicht der Fall sein, da die meisten Dienstposten sich behinderungsgerecht einrichten lassen.
Mit der amtsärztlichen Untersuchung, beziehungsweise der daraus abgegebenen Wertung trifft der Dienstherr schließlich eine Prognoseentscheidung, die für den beruflichen Werdegang vieler – auch gesundheitlich beeinträchtigter Anwärterinnen und Anwärter – ganz entscheidend sein kann.
Fallbeispiele: Bewerberinnen und Bewerber die nicht eingestellt wurden
Ein Beispiel ist der Fall einer an Adipositas erkrankten Kandidatin. Vor der amtsärztlichen Untersuchung hatte sie zwar deutlich abgenommen und wollte damit zeigen, dass sie ihr gesundheitliches Problem in den Griff bekommen hat und sich die Situation positiv entwickelt. Die Amtsärztin sah dies allerdings anders. Das Abnehmen (und das spätere Wieder-Zunehmen) sei typisch und charakteristisch für das Krankheitsbild. Sie verwies in ihrem Gutachten auf das hohe Gesundheitsrisiko der Adipositas. In der Folge entschied die Verwaltung, die Bewerberin nicht einzustellen.
In einem anderen Fall litt ein angehender Feuerwehrmann an Herzproblemen, die ihm aktuell keine Schwierigkeiten bereiteten. Dennoch entschied der Dienstherr aufgrund der amtsärztlichen Untersuchung und Stellungnahme, den Feuerwehrmann nicht in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu übernehmen. Auch die Erwiderung des Feuerwehrkollegen, dass er erst einmal in einem Beamtenverhältnis auf Probe zeigen könne, dass er langfristig gesundheitlich geeignet sei, war erfolglos. Für alle Beamtenverhältnisse gelten die gleichen Voraussetzungen, zumal das Beamtenverhältnis „auf Probe“ in dasjenige auf Lebenszeit überleiten soll.
Was können also Anwärterinnen und Anwärter tun, die Angst vor der amtsärztlichen Untersuchung haben?
Allerdings sind die Rechtsschutzmöglichkeiten bei einer bereits erfolgten amtsärztlichen Untersuchung begrenzt. Entscheidend ist daher, die Amtsärztin oder den Amtsarzt im Rahmen der Untersuchung davon zu überzeugen, dass die gesundheitliche Eignung für die gesamte Laufbahn - trotz eventuell bestehender Einschränkungen - gegeben ist. Wichtig ist es nachzuweisen, dass es keine überwiegende Wahrscheinlichkeit gibt, dass die Regelaltersgrenze im aktiven Dienst nicht erreicht wird und auch keine langen Ausfallzeiten zu erwarten sind. An dieser Stelle, im Vorfeld der amtsärztlichen Untersuchung, lohnt sich also das Engagement. Nur durch eine gründliche Vorbereitung lassen sich auch bei gesundheitlichen Einschränkungen die bestehenden Chancen nutzen.
Was fordert ver.di?
Zur gesundheitlichen Eignung von Anwärterinnen und Anwärtern gibt es diesen Text auch als Flyer. Wende dich hierzu an deinen ver.di-Bezirk vor Ort.