Frohe Kunde: Der Abbau des Versorgungsfreibetrags und des Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag sinkt langsamer als ursprünglich geplant. Grund dafür ist das am 22.03.2024 beschlossene Wachstumschancengesetz. Statt bis 2040 wird der schrittweise Abbau der Steuerfreibeträge nun bis 2058 gestreckt.
Beitrag aus der KOMM, von Anita Schätzle
Versorgungsbezüge sind in voller Höhe der Lohnbesteuerung unterworfen. Als Ausgleich wird der Versorgungsfreibetrag gewährt. Davon bleibt ein nach einem Prozentsatz ermittelter, auf einen Höchstbetrag begrenzter Betrag (Versorgungsfreibetrag) steuerfrei (§ 19 Abs. 2 EStG). Kongruent zur stetigen Erhöhung der Besteuerung der Renten (Rentenreform 2004: für jeden neuen Renteneintrittsjahrgang um 1,0 Prozentpunkte höher) wird der den Pensionärinnen und Pensionären zustehende Versorgungsfreibetrag schrittweise abgeschmolzen.
Der Versorgungsfreibetrag, 2005 noch 40 Prozent der Versorgungsbezüge – höchstens 3000 Euro –, sollte seit 2020 um jährlich 0,8 Prozentpunkte abgesenkt und bis 2040 auf null sein. Gleiches gilt für den Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag. Dieser wird als Ausgleich für den seit 2005 weggefallenen Arbeitnehmerpauschbetrag für die Bezieher von Versorgungsbezügen gewährt. Der in 2005 gewährte Zuschlag in Höhe von 900 Euro wird seither ebenfalls stetig abgeschmolzen.