Beamtinnen und Beamte

Pflichtverletzung: Dienstrechtliche Konsequenzen

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28.08.2024

Die beamtenrechtlichen Pflichten sind in den Beamtengesetzen von Bund und Ländern festgelegt. Hier regelt das Disziplinarrecht, welche dienstrechtlichen Konsequenzen Pflichtverletzungen nach sich ziehen können und welches Verfahren hierbei anzuwenden ist. Für die Beamtinnen und Beamte des Bundes gilt das Bundesdisziplinargesetz (BDG).

Das Disziplinarrecht ist Teil des Dienstrechts. Unter das Disziplinarrecht fallen in erster Linie Personen, die sich in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis befinden. Dies sind Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten, aber auch Zivildienstleistende.

Das Disziplinarrecht ist kein Strafrecht, dessen Zweck vorrangig in der Vergeltung für das begangene Unrecht sowie in der Prävention besteht. Vielmehr dient die disziplinarrechtliche Disziplinarmaßnahme dazu, zur Einhaltung der (Dienst-)Pflichten zu ermahnen oder als Höchstmaßnahme eine Person aus dem Dienstverhältnis zu entfernen. Weitere Arten von Disziplinarmaßnahmen sind ein Verweis, eine Geldbuße, die Kürzung der Dienstbezüge oder die Zurückstufung.

ver.di nimmt regelmäßig Stellung in Gesetzgebungsverfahren, wenn Änderungen im Disziplinarrecht geplant sind. Außerdem beraten wir unsere Mitglieder und gewähren unter Umständen Rechtsschutz im Konfliktfall mit dem Dienstherrn: Zur Rechtsberatung und Rechtsschutz

 

Wie sieht es bei Tarifbeschäftigten aus?

Verletzt eine Tarifbeschäftigte oder ein Tarifbeschäftiger im Öffentlichen Dienst schuldhaft ihre oder seine Haupt- oder Nebenpflichten aus dem Arbeitsverhältnis, kann dies zu weitreichenden arbeitsrechtlichen Konsequenzen für die Tarifbeschäftigte oder den Tarifbeschäftigten führen. So können schuldhafte Pflichtverletzungen den Arbeitgeber zur Abmahnung bis hin zur ordentlichen, gegebenenfalls sogar außerordentlichen Kündigung der/des Tarifbeschäftigten berechtigen. Für die Beurteilung kommt es jeweils auf den Einzelfall an. Entscheidend ist unter anderem die Art und Schwere der Pflichtverletzung. Im Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) bedarf es für eine wirksame Kündigung stets eines besonderen Grundes. Diese Gründe sind im Kündigungsschutzgesetz abschließend normiert. 

ver.di berät und unterstützt alle tarifbeschäftigten Kolleginnen und Kollegen auch zu Fragen von Abmahnung und Kündigung. Über die Seminardatenbank des ver.di Bildungsportals finden Mitglieder und Nichtmitglieder, Betriebsräte, Personalräte und alle gesetzlichen Interessenvertretungen Seminare und Angebote von ver.di oder den ver.di Bildungsträgern: Zu den Seminaren