Polizeizulage

Ruhegehaltsfähigkeit der Polizeizulage beschlossen

© ver.di
04.01.2024

Der Bundestag hat kurz vor Weihnachten das Gesetz zur Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für die Jahre 2023 und 2024 sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BBVAnpÄndG 2023/2024) beschlossen. Darin enthalten ist die Wiedereinführung der Ruhegehaltsfähigkeit der Polizeizulage und weiterer Stellenzulagen. Damit erfüllt sich eine langjährige Forderung von ver.di. Von den Neuregelungen profitieren unter anderem zahlreiche Zöllner*innen und Soldat*innen.

 

Mit dem Gesetz wird die sogenannte Polizeizulage (Anlage I Vorbemerkung Nr. 9 des BBesG) für ruhegehaltsfähig erklärt. Eine solche Zulage wird an Beamt*innen und Soldat*innen mit vollzugspolizeilichen Aufgaben gezahlt. Das sind unter anderem Beamt*innen der Zollverwaltung, die in der Grenzabfertigung verwendet werden oder die mit vollzugspolizeilichen Aufgaben betraut sind.

Ebenfalls ruhegehaltsfähig werden die Stellenzulagen, die für militärische Führungsfunktionen, für Soldat*innen als Kompaniefeldwebel, im maritimen Bereich, für Beamt*innen sowie Soldat*innen im Einsatzdienst der Feuerwehr und für Beamt*innen der Bundeswehr als Gebietsärzte sowie für Soldat*innen als Rettungsmediziner oder als Gebietsärzte gezahlt werden (Anlage I Vorbemerkungen Nr. 4, 4a, 9a, 10 und 11 BBesG).

Von 1990 bis 1998 waren bestimmte Stellenzulagen – darunter u. a. auch die Polizeizulage – ruhegehaltfähig. Mit dem Versorgungsreformgesetz 1998 wurde u. a. die Ruhegehaltfähigkeit von Stellenzulagen grundsätzlich aufgehoben.

Das nun beschlossene Gesetz stellt den von 1990 bis 1998 geltenden Rechtszustand wieder her.

Voraussetzungen

  • 10 Jahre Mindestbezugszeit der Polizeizulage Dabei kommt es nicht darauf an, dass die Zulage tatsächlich gezahlt worden ist; maßgeblich ist ausschließlich, ob eine zulagenberechtigende Verwendung vorgelegen hat.
  • 2 Jahre Mindestbezug in Ausnahmefällen Ausnahmen (infolge Todes, Dienstunfähigkeit oder Verlust der Polizei-, Feldjäger oder Feuerwehrdienstfähigkeit) dienen der Vermeidung unbilliger Härten bei schuldlos vorzeitigem Ausscheiden aus der zulagenberechtigenden Verwendung und damit des Verlustes des Anspruchs des Besoldungsberechtigten auf die Zulage

Wer ist betroffen?

  • Beamt*innen und Soldat*innen mit vollzugspolizeilichen Aufgaben mit Ruhestandseintritt nach dem 31.12.2007 (A 10 und höher) bzw. nach dem 31.12.2010 (A 1- A 9)
  • Beamt*innen, denen die Polizeizulage erstmals nach dem 01.01.1999 gewährt wurde und deren Ruhestand vor dem 31.12.2010 begann.

Der für die Festsetzung der Versorgungsbezüge maßgebende Betrag richtet sich nach der im Zeitpunkt des letztmaligen Bezuges dieser Zulage geltenden Rechtslage. Ändert sich nach diesem Zeitpunkt die Höhe der Zulage, hat dies keine Auswirkungen mehr auf die Höhe der Versorgungsbezüge der oder des Betroffenen.

Eine Nachzahlung für zurückliegende Zeiträume ist nicht vorgesehen.

Antragsstellung erforderlich

Der Gesetzgeber hat sich gegen eine Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen von Amts wegen entschieden. Deshalb müssen die betroffenen Versorgungsempfänger*innen selbst aktiv werden und einen entsprechenden Antrag auf Anerkennung der Ruhegehaltfähigkeit der Polizeizulage gemäß § 69n Beamtenversorgungsgesetz stellen. Adressat des Antrages ist das jeweils zuständige Servicecenter der Generalzolldirektion.

ver.di-Erfolg

Sobald das Gesetz in Kraft ist, werden sich die künftigen Versorgungsbezüge der im Bundesdienst stehenden zulagenberechtigen Beamt*innen und Soldat*innen um bis zu 160 Euro pro Monat erhöhen. Von der Regelung profitieren insgesamt ca. 56.000 Bedienstete.

Die Ruhegehaltsfähigkeit der Polizeizulage und weiterer ausgewählter Stellenzulagen honoriert die besonderen Belastungen, denen die Kolleg*innen im Zoll oder bei der Bundeswehr während ihres aktiven Dienstes ausgesetzt waren. Diese besonderen Belastungen wirken vielfach in der Zeit des Ruhestandes nach, was nunmehr bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge angemessen berücksichtigt werden soll.

ver.di hat sich zusammen mit dem DGB seit Langem engagiert für eine Wiedereinführung der Ruhegehaltsfähigkeitder Polizeizulage unter Einbeziehung der Zulage  berechtigten Zöllner*innen stark gemacht. Dieser Einsatz hat nun endlich Erfolg gehabt. Hier trägt die jahrelange politische Einflussnahme von ver.di und dem DGB Früchte.

ver.di begrüßt die Wiedereinführung der Polizeizulage als wichtiges Zeichen der Wertschätzung, die dazu dient, den Belastungen im Zollvollzugsdienst auch längerfristig
im Ruhestand Rechnung zu tragen.